AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der RetroLith GmbH

A. Allgemeine Bedingungen, Stand 05/2014

1. Allgemeines

a) Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferverträge und sonstigen Leistungen, soweit keine besonderen Regelungen unter Lit. B. – C. vorgehen.
b) Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten sämtliche Punkte.
c) Gegenüber Verbrauchern gelten die Punkte 1. Allgemeines, 2. Angebote, 3. Preise, 4. Lieferung, 5. Versand, 8. lit. a Eigentumsvorbehalt, 9. Haftung, 11. Schlussbestimmungen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
d) Etwa entgegenstehenden Bestimmungen und Klauseln des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen und diese werden nur insoweit Vertragsbestandteil, als sie von uns schriftlich anerkannt werden; nicht ausreichend ist hierfür die schriftliche Anerkennung durch unsere Vertriebsmitarbeiter.
e) Auf unserem Betriebsgelände hat der Kunde einschränkungslos die ihm durch Hinweis-schilder oder durch die Anordnung unseres Betriebspersonals gegebenen Weisungen zu befolgen. Verunreinigungen von angrenzenden öffentlichen Verkehrswegen, die auf Fahrzeuge des Kunden zurückzuführen sind, sind von diesem zu beseitigen und können, sofern die Beseitigung durch den Kunden nicht unverzüglich erfolgt, von uns auf seine Kosten beseitigt werden.

2. Angebote

Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. Auftragsbestätigung in Textform verbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung in Schrift- oder Textform oder durch Übergabe unseres Lieferscheins, welcher insoweit ein neues Angebot darstellt, zustande.

3. Preise

a) Unsere Preise sind Nettopreise und verstehen sich LKW-verladen ab Werk in Euro. Bei Nichtauslastung unserer Transportmittel können wir einen Mindermengenzuschlag (Solo-LKW: 13 t) berechnen. Andere Verladearten bedürfen einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert in Rechnung gestellt und ist vom Kunden zu tragen.
b) Wir behalten uns das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als 4 Monaten die Preise entsprechend den nach diesem Zeitpunkt eingetretenen Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Material- und Herstellungspreisänderungen, Frachtkosten- oder Frachtentgeltänderungen zu erhöhen. In gleicher Weise und in gleichem Umfang sind wir unverzüglich bei Vorliegen von Kostensenkungen verpflichtet, den Preis herabzusetzen. Dem Kunden steht bei Preiserhöhungen ein Kündigungs- oder Rücktrittsrecht zu für den Zeitpunkt deren Wirksamwerdens. Eine entsprechende Änderung des Preises werden wir mindestens 4 Wochen im Voraus schriftlich oder in Textform dem Kunden bekannt geben.
c) Vorgenannte Preise verstehen sich für problemlos befahrbare Be- u. Entladestellen mit Straßen-LKW, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Umleitungsbedingte Mehr-km, Maut-Erhöhung, Allrad-, Stahl- oder Sonderfahrzeuge berechtigen uns zur Erhöhung der Fracht. Wir behalten uns darüber hinaus vor, sämtliche anfallenden Mehrkosten in Zusammenhang mit kurzfristig fiskalischen Änderungen wie „CO2-Steuer“ etc., die zum Zeitpunkt des Angebots oder der Auftragsbestätigung noch nicht definiert waren, dann im konkreten Auftragsfalle an Sie weiter zu berechnen.

4. Zahlung

a) Zahlungen sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig und in Euro zu leisten. Die Möglichkeit, den Kunden durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt. Vorbehaltlich der Darlegung eines höheren Schadens sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszins nach § 1 Diskont-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998, mindestens jedoch 8 % absolut, einzufordern.
b) Bei Leistungen, die einen Zeitraum von 2 Wochen überschreiten, dürfen monatliche Abschlagszahlungen, die den jeweiligen Leistungsumfang berücksichtigen müssen, gefordert werden.
c) Bei vereinbarter Bezahlung durch Akzept gehen die Diskontspesen zu Lasten des Kunden.
d) Werden uns nach Annahme eines Auftrags Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Kunden nach unserem Dafürhalten zweifelhaft erscheinen lassen bzw. aus denen sich eine wesentliche Vermögensverschlechterung auf Seiten des Kunden ergibt, insbesondere wenn der Kunde mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichs- oder Insolvenzverfahren beantragt ist, so sind wir nach unserer Wahl ohne Beweisantritt berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung des Kunden auszuführen. Mit unserer entsprechenden Mitteilung an den Kunden werden sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig, einschließlich gestundeter Forderungen oder Wechsel- bzw. Scheckforderungen.
e) Der Kunde ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von uns anerkannten Forderungen aufzurechnen oder diesbezüglich ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.
f) Die Abtretung der Rechte des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zulässig.

5. Haftung

a) Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, auch von solchen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, beispielsweise aus Verzug, Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht wurde und soweit durch den Ausschluss der Ersatzansprüche nicht die Vertragserfüllung vereitelt oder gefährdet wird. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
b) Sofern wir gegen unsere Verpflichtung, unser Betriebsgrundstück frei von Gefahren für unsere Kunden und Besucher zu halten, fahrlässig verstoßen, haften wir für den hierauf zurückzuführenden Schaden beschränkt auf die Deckungssumme unserer Betriebshaftpflichtversicherung. Wir sind bereit, dem Kunden auf Verlangen Einblick in die entsprechende Versicherungspolice zu gewähren.
c) Schadenersatzansprüche aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den oben angeführten Regelungen unberührt.
d) Darüber hinausgehende Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz – gleich aus welchen Rechtsgründen – bestehen nicht.
e) Die Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfang für unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

6. Erfüllungsort und Gerichtsstand

a) Ausschließlicher Erfüllungsort für alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis für beide Teile ist der Sitz unserer Unternehmung. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag der Sitz unseres Unternehmens. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
b) Auf alle mit uns abgeschlossenen Verträge ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des Kollisionsrechts des internationalen Privatrechts anwendbar.

7. Schlussbestimmungen

a) Die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlichen Daten des Kunden werden von uns gespeichert.
b) Telegrafische, telefonische, digitale oder mündliche Erklärungen, die nicht schriftlich von uns bestätigt sind, sind rechtsunwirksam.
c) Sollten einzelne Teile dieser Bestimmungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen oder unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Für den Fall des Entfallens oder der Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen kommen die Parteien bereits jetzt überein, eine dem wirtschaftlichen Erfolg der ursprünglich geplanten Gestaltung möglichst nahekommende Regelung zu treffen, welche rechtlich zulässig ist. Diese Verpflichtung trifft die Parteien jedoch nur, wenn die Unwirksamkeitsgründe der Regelung nicht dem Schutz einer der Vertragsparteien dienen, sondern anderen, z. B. wettbewerbspolitischen Zielen.

B. Bedingungen für die Entsorgung

I. Allgemeines

1) Die nachfolgenden besonderen Geschäftsbedingungen Ziffern I – VII gelten ausschließlich gegenüber allen Auftraggebern bzw. Vertragspartnern im Bereich Entsorgung / Baustoffrecycling für Annahme, Lagerung, Zwischenlagerung, Aufbereitung, Verwertung, Entsorgung, Handeln und Makeln sowie Vertrieb und Logistik von Baustoffen und anderen mineralischen und nicht mineralischen, gefährlichen und nicht gefährlichen Gegenständen entsprechend der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnisverordnung – AVV) und für alle Geschäftsbeziehungen, die mit solchen Leistungen verbunden sind.
2) Spätestens mit der tatsächlichen Erklärung unsererseits, Leistungen gemäß vorstehender Ziffer 1 zu erbringen, gelten diese Bedingungen als vereinbart.
3) Soweit in den nachfolgenden besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die oben unter Lit. A aufgeführten Regelungen Ziffern 1 – 7 ergänzend.

II. Verwertung und Beseitigung

1) Der Auftraggeber hat für die vollständige und zutreffende Deklaration der vom Auftrag-nehmer übergebenen Stoffe, insbesondere Abfälle, Sorge zu tragen. Soweit diese Stoffe bzw. Abfälle der Nachweis-Verordnung unterliegen, hat die Deklaration durch Aushändigung der nach dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Die vom Auftragnehmer übernommene Vertragspflicht zur Erstellung der Nachweisunterlagen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner rechtlichen Verantwortung für die Beschaffenheit der zu verwertenden oder zu beseitigenden Abfälle und der Beibringung notwendiger administrativer Erklärungen.
2) Der Auftraggeber hat auf Wunsch des Auftragnehmers die Deklarationsanalyse nach Vorgaben des Auftragnehmers vorzulegen. Auf Wunsch des Auftraggebers wird der Auftragnehmer die Deklarationsanalyse auf Kosten des Auftraggebers anfertigen oder anfertigen lassen.
3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, aus den ihm zur Verwertung oder Beseitigung angebotenen Proben zu ziehen und diese dem Auftrag als verbindliches Qualitätsmuster zu Grunde zu legen.
4) Weichen überlassene Stoffe bzw. Abfälle in Ihrer Beschaffenheit und in ihrem Inhalt von der Verantwortlichen Erklärung wesentlich ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Annahme zu verweigern. In diesen Fällen trägt der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Transport du dem Rücktransport bereit ggf. aufgewandten Kosten, Gefahren und Verkehrsicherungspflichten. Sofern eine Abnahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die nicht in der Deklaration entsprechenden Stoffe bzw. Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Rücknahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Stoffe bzw. Abfälle anderweitig zu entsorgen und dem Auftraggeber die Kosten hierfür in Rechnung zu stellen.
5) Im Rahmen des Entsorgungsvorgangs oder im Zusammenhang hiermit anfallender Kosten oder entsorgungsspezifischer öffentlicher Abgaben, insbesondere Gebühren für die Bestätigung von Entsorgungsnachweisen sowie Gebühren der Stellen, denen die Stoffe bzw. Abfälle anzudienen und/oder zu überlassen sind, trägt der Auftraggeber. Sie werden ihm gesondert in Rechnung gestellt.
6) Soweit überlassene Stoffe bzw. Abfälle den Bestimmungen der verschiedenen Gefahrgutverordnungen (u.a. ADR, GGVSE, RID, GGVSee, GGV) unterliegen, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die dem Absender von Gefahrgütern obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Beförderungspapiere eingehalten werden. Außerdem hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die ggf. erforderlichen Sicherheitsdatenblätter zu überlassen.

7) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Rahmen der Abwicklung des jeweiligen Vertrages Behältnisse zur Verfügung stellt, sind diese vom Auftraggeber sorgfältig gegen Verlust oder Beschädigung zu schützen. Bei Aufstellung, Befüllung und Verladung der Be-hältnisse sind die vertraglichen und gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
8) Der Auftraggeber stellt für die Aufstellung der Behältnisse einen geeigneten Standort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung. Er ist verantwortlich für die Verkehrssiche-rungspflicht und die erforderliche Beibringung einer Sondernutzungserlaubnis.
9) Ist die vertraglich vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Bedingungen durchzuführen. Etwaige hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

III. Leistungszeit

1) Vereinbarte Leistungsfristen und Leistungstermine beziehen sich auf die Übernahme der Stoffe bzw. Abfälle beim Auftraggeber, sofern dies Gegenstand der vertraglich geschuldeten Leistung ist, ansonsten auf die Erbringung der sonstig vertraglich geschuldeten Leistung. Leistungsfristen beginnen nicht vor Erfüllung bestehender Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber, insbesondere der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen sowie der richtigen und vollständigen Deklaration der Stoffe bzw. Abfälle.
2) Höhere Gewalt und andere Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, die eine reibungslose Abwicklung des Auftrages in Frage stellen können, insbesondere Lieferverzögerungen der Zulieferer des Auftragnehmers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Energiemangel sowie behördlicher Anordnungen, berechtigen den Auftragnehmer, den Termin oder die Frist entsprechend zu verschieben, oder soweit durch vorgenannte Ereignisse die Auftragserfüllung ernsthaft in Frage gestellt oder unmöglich wird, ganz oder teilweise vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber Schadenersatzansprüche zustehen bzw. entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die genannten Ereignisse zu einem Zeitpunkt auftreten, in dem sich der Auftragnehmer in Verzug befindet, es sei den es handelt sich um ein absolutes Fixgeschäft.
3) Teilleistungen und entsprechende Abrechnung sind in zumutbarem Umfang jederzeit zulässig. Soweit technische, wirtschaftliche, rechtliche und/oder administrative Erfordernisse es unumgänglich erscheinen lassen, ist der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers berechtigt, die Ausführung des Auftrags zu ändern.

IV. Gewährleistung

1) Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Leistung des Auftragnehmers als genehmigt.
2) Der Auftragnehmer leistet nur Gewähr für ausdrücklich und schriftlich garantierte Beschaffenheit / Leistung, und nur entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass die jeweils angelieferten oder übergebenen Stoffe bzw. Abfälle die in der Verantwortlichen Erklärung garantierte Beschaffenheit haben. Als garantiert gelten auch sonstige Abfallbeschreibungen des Auftraggebers, welche dieser dem Auftragnehmer übergeben hat, und die Beschaffenheit von dem Auftragnehmer übernommener Proben und Muster.
3) Der Auftragnehmer hat das Recht, die Gewährleistungspflicht durch Nacherfüllung zu erfüllen. Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, bei dreifachem Fehlschlagen der Nacherfüllung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen, oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, soweit der Mangel nicht nur unwesentlich ist. Bei Bauleistungen kann der Auftraggeber nicht vom Vertrag zurücktreten.

4) Schadenersatz ist wegen einer Pflichtverletzung die auf einer fehlerhaften Lieferung oder Leistung beruht, nur dann geschuldet, wenn dem Auftragnehmer oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
5) Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Abnahme der erbrachten Leistung, spätestens jedoch mit der in Gebrauchnahme. Soweit eine Abnahme nicht in Betracht kommt, beginnt die Frist mit der vollständigen Erbringung der Leistung. Soweit Teilleistungen geschuldet sind, beginnt hinsichtlich der jeweiligen Teilleistung die Frist mit vollständiger Erbringung der Teilleistung.

V. Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer insbesondere für alle Schäden, die dem Auftragnehmer durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration der ihm überlassenen Stoffe bzw. Abfälle entstehen sowie für den Verlust oder die Beschädigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Behältnisse. Er stellt dem Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

VI. Preise, Kosten, Zahlung

1) Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung gültigen Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
2) Die im Angebot / Vertrag genannten Preise beziehen sich auf die ermittelten Mengen- bzw. Gewichtseinheiten und verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vorbehaltlich einer abweichenden Festpreisvereinbarung ist folgende Berechnung maßgeblich:
a) maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung bei Gewichtseinheiten ist die Gewichtsdifferenz des unbeladenen zum beladenen Fahrzeug auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers bzw. eines seiner Erfüllungsgehilfen;
b) maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung von Volumeneinheiten ist die Summe der Volumina der benötigten Transportbehälter.
3) Vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Regelung werden Fracht- bzw. Transportkosten und eventuelle sonstige Aufwendungen (z. B. Analysen, Bearbeitungsgebühren, Reinigung bzw. Entsorgung von Behältnissen, Wartezeiten) gesondert berechnet.

VII. Vertraulichkeit

Die dem Auftraggeber im Rahmen des Beseitigungs- / Verwertungsnachweisverfahrens oder Beseitigungs- / Verwertungsvorgangs vom Auftragnehmer mitgeteilten oder sonst im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten (z.B. Angebote, Analysen, Entsorgungskonzepte, Verträge, Vertragsentwürfe) dürfen vom Auftraggeber weder für andere Zwecke als zur Durchführung des Vertrags mit dem Auftraggeber genutzt, noch an Dritte weitergegeben werden.

C. Bedingungen für die Annahme von Abfällen

I. Allgemeines

1. Diese nachfolgenden Geschäftsbedingen Ziffern I – V gelten ausschließlich gegenüber Anlieferern von Abfällen.
2. Spätestens mit der tatsächlichen Erklärung unsererseits, Materialien gemäß vorstehender Ziffer 1 entgegenzunehmen, gelten diese Bedingungen als vereinbart.
3. Soweit in den nachfolgenden besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten ergänzend in nachstehender Reihenfolge
a) die oben unter Lit. C aufgeführten Regelungen Ziffern I – VII sowie
b) die oben unter Lit. A aufgeführten Regelungen Ziffern 1 – 11.

II. Beschreibung der Materialien

Angenommen werden Abfälle, die im Internet unter www.RetroLith.de aufgeführt sind.

III. Pflichten des Anlieferers

1. Der Anlieferer ist verpflichtet, bei jeder Anlieferung die Herkunft des angelieferten Materials exakt zu bezeichnen.

IV. Preise

Für die angelieferten Materialien berechnen wir die Preise nach Maßgabe der am Tage der Einzelanlieferung geltenden Preise zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

V. Haftung des Anlieferers

1. Der Anlieferer hat uns allen Schaden, der uns durch die Entgegennahme verunreinigten oder belasteten oder falsch deklarierten Materials entsteht, zu ersetzen.
2. Hat der Anlieferer verunreinigtes oder belastetes oder falsch deklariertes Material angeliefert, das geeignet ist, einen auf unserem Betriebsgrundstück entstandenen oder von unserem Betriebsgrundstück ausgehenden Schaden zu verursachen, wird vermutet, dass der Schaden auf das vom Anlieferer angelieferte Material zurückgeht. Soweit weitere Anlieferer als Schadensverursacher in Frage kommen, haftet der Anlieferer neben diesen als Gesamtschuldner für den vollen Schaden.

Messwerte aus frei programmierbarer Zusatzeinrichtung. Die geeichten Messwerte können eingesehen werden.